Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
Die nachfolgenden AVB gelten für sämtliche Verkäufsgeschäfte von Brenn- und Treibstoffen mit Ausnahme der Bezüge an den Tankstellen zwischen der volenergy AG (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) und dem Besteller (nachfolgend „Käufer“ genannt).
1. Offerte/Vertragsabschluss: Sämtliche Offerten sind freibleibend sofern nicht etwas anderes in der jeweiligen Offerte erwähnt ist. Der Vertrag kommt durch Entgegennahme der telefonischen Bestellung zustande. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Verkaufsgespräche ohne vorgängige Ankündigung aufzuzeichnen. Bei schriftlichen Bestellungen kommt der Vertrag zustande, sobald er von der Verkäuferin bestätigt worden ist, es sei denn, die Bestellung erfolge im Rahmen einer verbindlichen Offerte. Nach jeder Bestellung erhält der Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die vorliegenden AVB gelten als vom Käufer akzeptiert, wenn dieser nicht innerhalb von fünf Tagen seit Bestelldatum schriftlich widerspricht.
2. Preis und Zahlungsbedingungen: Der Verkaufspreis für das gewählte Produkt versteht sich inklusive der geltenden Mehrwertsteuer, aller Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport-, Umschlags und Versicherungskosten. Massgebend für die Rechnungsstellung bei Tankwagenlieferungen ist das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Ware, umgerechnet auf 15° Celsius. Jede Veränderung des Verkaufspreises, begründet durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer-, Zoll-, Carbura-, oder Fiskalabgaben oder durch eine Erhöhung oder Einführung sonstiger öffentlicher Abgaben, welche zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung der Ware an den Käufer eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Die mit der Bestellung vereinbarten Verkaufspreise sind zur Zahlung fällig rein netto innerhalb der auf der Auftragsbestätigung aufgedruckten Frist. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer in Verzug und die Verkäuferin ist berechtigt, einen Verzugszins von 5% zu verrechnen. Für Administrationskosten und Umtriebe belastet die Verkäuferin dem Käufer CHF 10.00 pro Mahnung.
3. Lieferung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften: Die Lieferung erfolgt während der vertraglich vereinbarten Lieferperiode, wobei seitens des Käufers kein Anspruch auf einen bestimmten Lieferzeitpunkt innerhalb der Periode besteht. Die Lieferung wird dem Käufer bis spätestens am Vortag avisiert. Die Verkäuferin kann Dritte mit der Lieferung beauftragen. Der Käufer stellt sicher, dass der Zugang zur Tankanlage am Liefertag ohne Einschränkungen gewährleistet ist. Die Zufahrt zum Abladeort muss für Tankwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 25 Tonnen und 2,50 m Breite und 3,40 m Höhe gesetzlich zugelassen und ohne zusätzlichen Aufwand möglich sein. Lieferungen, welche den Einsatz von zusätzlichem Personal nötig machen oder mehr als 50 Meter Schlauchlänge erfordern, werden nur unter Verrechnung der zusätzlichen Kosten ausgeführt. Für dringende Lieferungen oder Lieferungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit wird ein Zuschlag für die Extrafahrt berechnet. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass sich sein Tank und die Messvorrichtung in einem einwandfreien technischen Zustand befinden und alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Sollte die Lieferung in Abweichung zur Bestellung auf mehr als einen Tank aufgeteilt werden müssen, so hat volenergy das Recht, dem Käufer mögliche höhere Preise entsprechend den einzelnen Ablademengen zu belasten.
4. Liefermenge: Die in der Bestellbestätigung genannte Menge entspricht der bestellten Menge des Käufers. Sollte die effektiv eingefüllte Menge aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, zu mehr als 10% von der bestellten Menge abweichen, so hat die Verkäuferin das Recht, den Preis der entsprechenden Mengenkategorie anzuwenden. Liegt die Liefermenge pro Ablad aus Verschulden welches der Verkäuferin zuzurechnen ist, um mehr als 10 % oder mindestens 500 Liter unter der bestellten Menge, so kann der Käufer innerhalb von vierzehn Tagen Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen. Bei Liefermengen, die die Bestellmenge überschreiten, insbesondere beim Auffüllkauf, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Mehrmenge zum Tagespreis in Rechnung zu stellen, sofern die Preisentwicklung zwischen Bestell- und Liefertag eine Wiederbeschaffung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen verunmöglicht.
5. Annahme- und Lieferverzug: Gerät der Käufer durch Nichtabnahme der bestellten Lieferung nach der vereinbarten Lieferfrist in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin die bestellte Menge entweder auf Kosten des Käufers einlagern und mit richterlicher Bewilligung verkaufen oder aber nach vorgängiger schriftlicher Anzeige selbständig zum geltenden Marktpreis verkaufen. Ist der Verkaufspreis im Zeitpunkt des Verkaufs tiefer als mit der Bestellung vereinbart, so ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer den Differenzbetrag sowie die Lager-, Administrations- und Zinskosten in Rechnung zu stellen. Lager-, Administrations- und Zinskosten betragen CHF 2.00 pro 100 Liter und Monat. Liegt der Verkaufspreis über dem Preis gemäss Bestellung, so werden dem Käufer nur die Lager-, Administrations- und Zinskosten verrechnet. Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung in Verzug, so ist die Käuferin berechtigt, mit schriftlicher Mitteilung die Lieferung innerhalb von 30 Tagen zu fordern.
6. Eigentumsvorbehalt: Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, freien Zugang zur gelieferten Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Art von Widerspruch.
7. Beanstandungen: Allfällige Reklamationen und Mängelrügen müssen bei der Verkäuferin innerhalb von drei Tagen seit der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten davon ausgegangen wird, die Lieferung sei einwandfrei erfolgt.
8. Höhere Gewalt: Tritt ein Fall von höherer Gewalt ein, so ist die Verkäuferin von ihrer Liefer-, Nachlieferungs- und Schadenersatzpflicht gänzlich befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich: Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorakte, Kontingentierungen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland.
9. Zweckbestimmung der Ware: Der Käufer ist gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie gegenüber der Verkäuferin verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Heizöl wird zu einem begünstigten Satz besteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Widerhandlungen und zweckentfremdete Nutzung werden nach dem Mineralsteuergesetz geahndet.
10. Rücktritt vom Vertrag: Liegen wichtige Gründe vor wie z.B. Hausverkauf oder Todesfall, so können der Käufer bzw. seine Rechtsnachfolger unter den folgenden Bedingungen vom Vertrag zurücktreten: Bezahlung einer allfälligen Differenz zwischen dem mit der Bestellung vereinbarten Preis und jenem im Zeitpunkt des Rücktritts. Hinzu kommt die Übernahme von Rücktrittsspesen in der Höhe von CHF 200.00. Ist der Tagespreis im Zeitpunkt des Rücktritts höher als bei der Bestellung, so werden dem Käufer nur die Rücktrittsspesen in Rechnung gestellt.
11. Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen: Änderungen und Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Gerichtsstand bei allfälligen Streitigkeiten ist Aarau, sofern kein zwingender Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Es kommt Schweizer Recht zur Anwendung.
Version 01.2015
+ + + WICHTIGER HINWEIS DER ZOLLVERWALTUNG + + +
VERWENDUNGSVORBEHALT FÜR HEIZÖL: Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
VERWENDUNGSVORBEHALT FÜR ANDERE WAREN: Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.
EIDGENÖSSISCHE OBERZOLLDIREKTION, Sektion Mineralölsteuer